Freundeskreis Kloster Heidenheim am Hahnenkamm e.V.
SO WERDEN SIE MITGLIED
Wenn Sie die Arbeit im Kloster Heidenheim unterstützen möchten, sind Sie herzlich eingeladen, dem Freundeskreis beizutreten. Die Mitgliedschaft kann erfolgen mit unserem Aufnahmeantrag, den Sie ausgefüllt und unterschrieben an uns per Post oder Email übermitteln können.
Freundeskreis Kloster Heidenheim am Hahnenkamm e.V.
z.H. Reinhold Seefried
Weiherleite 1
91719 Heidenheim
email: reinhold.seefried@kb-hdh.de
Gerne können Sie uns auch mit einer einmaligen Spende helfen auf eines der Konten bei:
Freundeskreis Kloster Heidenheim am Hahnenkamm e.V.
Raiffeisenbank Gunzenhausen
IBAN: DE91 7606 94680005 8368 91
Sparkasse Gunzenahsuen
IBAN: DE91 7606 94680005 8368 91
Sie können sicher sein, daß der Vorstand des Freundeskreises Ihre Spende zweckdienlich verwenden wird. Überzeugen Sie sich selbst besuchen Sie unser Kloster mit dem Auto bzw. Bahn.
Es ist unser Anliegen, dass das Erbe von Wunibald und Walburga auch den künftigen Generationen in einem guten Zustand erhalten bleiben.
Für jede finanzielle Unterstützung sagen wir Ihnen ein herzliches Vergelt's Gott.
Bitte unterstützen Sie den Freundeskreis Kloster Heidenheim am Hahnenkamm e.V. und
schicken Sie die ausgefüllte Beitrittserklärung an info@kb-hdh.de
Wir sind Gemeinnützig und deshalb ist Ihre Spende steuerlich abzugsfähig.
Vereinfachter Nachweis
Bei Zuwendungen bis zu 200 € / ab 01.01.2021 bis 300 Euro (je Spende) reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zum Nachweis aus, wenn der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts / inländische öffentliche Dienststelle ist oder wenn er eine gemeinnützige Körperschaft ist und der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV).